Geltende Gesetze in Deutschland bezeichnen eine private Krankenversicherung dann als substitutiv, wenn der Versicherungsschutz voll oder mindestens in Teilen das soziale Sicherungssystem in den Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) ersetzen kann. Von substitutiven Versicherungen spricht man bei:
Eine substitutive Krankenversicherung dient als Ersatz einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie ist also geeignet um beispielsweise von der GKV in eine private Krankenvollversicherung zu wechseln.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen gesetzliche Vorschriften, zeigen die Unterschiede zu einer europäischen Krankenversicherung verständlich auf und geben Antworten auf häufige Fragen unserer Kunden.
Eine substitutive Krankenversicherung muss gemäß §193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Anforderungen sind:
In der Regel kommt eine private Krankenversicherung für Selbständige, Freiberufliche, Beamte, Richter, Studenten, Auszubildende oder Personen die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen in Betracht, wenn sich nicht der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.
Ambulante, stationäre
zahnärztliche Leistungen
Jährliche Selbstbeteiligung
maximal 5.000 EUR
Versicherungsschutz
entspricht Basistarif
Aber auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) finden sich gemäß §146 zusätzliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz einer gesetzlichen Krankenversicherung ersetzen zu können:
Für einen Vertragsabschluss sind Alter und Gesundheitszustand vor Vertragsbeginn, wie auch Berufsgruppe maßgeblich. Ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss kann bei bereits vorliegenden Erkrankungen oder bei bestimmten Krankheitsrisiken vereinbart werden, dennoch kann bei negativer finanzieller Lage (Schufa), der Versicherungsantrag abgelehnt werden.
Anforderungen einer substitutiven Krankenversicherung |
Gesetzliche Krankenkasse |
Private Krankenversicherung |
Europäische Krankenversicherung |
Krankenversicherungspflicht gemäß §193 VVG | |||
Versicherungsschutz umfasst ambulante, zahnärztliche sowie stationäre Leistungen |
✔ erfüllt |
✔ erfüllt |
✔ erfüllt |
Selbstbeteiligung für ambulante und stationäre Leistungen geringer als 5.000 € | ✔ erfüllt | ✔ erfüllt | nicht garantiert |
Leistungsumfang entspricht dem Basistarif | ✔ erfüllt | ✔ erfüllt | teilweise erfüllt |
Substitutive Krankenversicherung gemäß § 146 VAG | |||
Bildung von Altersrückstellungen | ✔ erfüllt | nicht erfüllt | |
Kündigungsverzicht bei Nichtzahlung des Beitrages |
✔ erfüllt | ✔ erfüllt | nicht erfüllt |
Als Versicherter haben Sie so Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen, wie gesetzlich gefordert. Eine europäische Krankenversicherung bietet Ihnen umfassende Leistungen.
Doch in den Verträgen gelten Höchstgrenzen - je nach Tarif beispielsweise 1, 2 oder 3 Mio Euro pro Jahr. Rein theoretisch könnte also Ihre Eigenbeteiligung eine Summe von 5.000 EUR überschreiten, wenn Sie das vertragliche Limit bei der Kostenerstattung überschreiten. Das ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber das Gesetz sieht das eben so vor.
Eine Aufnahme ist auch mit Vorerkrankungen problemlos bei einem ausländischen EWR-Dienstleister möglich. Denn für Krankheiten, die in den letzten Jahren auftraten, besteht solange kein Versicherungsschutz einige Zeit keine Symptome oder Behandlungskosten auftreten. Diese sog. Moratoriumsregel entspricht leider nicht dem PKV-Basistarif. Aber sie schützt viele unserer Kunden mit kleineren Vorerkrankungen vor teuren Beiträgen und hohem Risikozuschlag.
Die Prämien einer europäischen Krankenversicherung sind wesentlich günstiger als hierzulande in der PKV, weil eben keine teuren Altersrückstellungen gebildet werden. Aber Beiträge müssen bezahlt werden, denn sonst kann der Vertrag aufgrund von Nichtzahlung gekündigt werden. Ein PKV-Notlagentarif für säumige Kunden wird nicht angeboten. Sie können Ihren Versicherungsschutz aber auch nach einer Kündigung jederzeit wieder neu beantragen, sobald Sie sich die Beiträge wieder leisten können.
Eine substitutive Krankenversicherung, mit der die geltende Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG erfüllt wird, kann ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen.
Eine Versicherung genügt den Vorgaben des § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG nicht, so kann sie allerdings weiterhin als substitutive Krankenversicherung gelten solange nur deren Begriffsmerkmale weiter erfüllt sind. Wenn der Versicherer solche Versicherungsleistungen erbringt, wie sie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthalten sind.
Versicherungsgesellschaften müsse nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestimmte Vorgaben erfüllen, wenn sie eine substitutive Krankenversicherung anbieten möchten.
Die Beiträge müssen nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sein. Das bedeutet insbesondere, dass die Versicherungsunternehmen eine Alterungsrückstellung zu bilden haben. Diese Rücklagen sollen die Versicherten vor steigenden Prämien im Alter schützen, indem sie die künftigen Krankheitskosten ausgleichen, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter steigen.
Wenn eine ausländische europäische Krankenversicherung günstigere Prämien als deutsche Krankenversicherer berechnen, ist das hauptsächlich auf die fehlende Altersrückstellung zurück zu führen. Derzeit gibt es in Europa keinen ausländischen EWR-Dienstleister, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt.
Arbeitgeber können freiwillig ganz oder teilweise die Beiträge übernehmen.
Jedoch ist ein Zuschuss zu einer nicht-substitutiven Krankenversicherung durch Ihren Arbeitgeber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Eine substitutive Krankenversicherung dient als Ersatz der gesetzlichen Krankenkasse., in der sich nur diejenigen versichern können, die der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht unterliegt wie zum Beispiel Freiberufler, Selbstständige, Künstler, Studenten, Auszubildende, Beamte oder Angestellte dessen Einkommen über der gesetzlich geregelten Versicherungspflichtgrenze liegt. Bei der substitutiven Krankenversicherung kann man bei Zahlungsrückstand nicht einfach „gekündigt“ werden.
Die nicht substitutive Krankenversicherung beschränkt sich auf eine befristete Dauer ohne Altersrückstellung und ist noch nicht üblich bei den Versicherungsunternehmen. Auch wird diese neben anderen Versicherungssparten wie z.B. bei einer Schadensversicherung mit Sachversicherung angeboten. Bei regalmäßig vorkommenden Zahlungsverzügen kann man jedoch jederzeit gekündigt werden. Bei der nicht substitutiven Krankenversicherung fallen ebenfalls die Strafbeiträge weg.
Die Deregulierung, die 1994 erfolgte, bewirkt die Aufhebung der Spartentrennung zwischen der Krankenversicherung und der Schadenversicherung, wobei man die in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen und Schadenversicherungsunternehmen die nicht subsitutive Krankenversicherung anbieten kann. Und diese beschränkt sich jedoch bisher auf eine Versicherung ohne Altersrückstellung mit einer befristeten Dauer. Nach der Art der Lebensversicherung ist bei den allgemeinen Versicherungsunternehmen dagegen die nicht substitutive Krankenversicherung noch nicht üblich. Eine typische Zusatzversicherung ist eine Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung und ist demnach keine substitutive Krankenversicherung.
Nach der Art der Lebensversicherung ist eine nicht substitutive Krankenversicherung bei vielen Versicherungsunternehmen noch nicht üblich, sie kann aber neben anderen Versicherungssparten, von z.B. Schadensversicherungsunternehmen mit Sachversicherung o. Unfallversicherung, angeboten werden. Die Erteilung einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis wird üblicherweise auf die nicht subsitutiven Krankenversicherung eingeschränkt, da diese die Art der Lebensversicherung umfasst. Auch für weitere Tarife braucht man keine gesonderte Erlaubnis mehr, sofern diese der nicht substitutiven Krankenversicherung entsprechen.
Eine freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten die von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen sind, haben Versicherte die einen Basistarif besitzen. Die Vergütung der ärztlichen Leistung wird in Verhandlungen zwischen den PKV- Verband und den kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Einvernehmen der Beihilfestellen festgelegt. Die Mitnahme der angesparten Rückstellung für das Alter wird als Übertragungswert bezeichnet. Die Höhe dieser hat per Regelung der Gesetzgeber festgelegt, demnach kann nicht die volle Altersrückstellung einbezogen werden, sondern nur ein Teil des begrenzten Basistarifes.
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Ausländische EWR Dienstleister bieten umfassende Deckung der Kosten im Krankheitsfall. In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in Deutschland erfüllen die Angebote nur teilweise die Kriterien der Pflichtversicherung gemäß Art. §193 VVG. Beiträge werden u. a. ohne Altersrückstellung kalkuliert und sind nicht geeignet, die im deutschen Sozialversicherungssystem vorgesehene Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen.
Erstinformation nach Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Die FinanzSchneiderei GmbH & Co. KG Versicherungsmakler führt die Erlaubnis §34c GewO der Stadt Kempten und ist als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig, bei der zuständigen Behörde, der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, gemeldet und im Vermittlerregister unter der Nummer D-88UK-71CSR-84 registriert. Sie können diese Angaben bei der Registerstelle überprüfen: DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. | Breite Straße 29 | 10178 Berlin | Tel.: 0180-600-585-0 (20 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, max. 60 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen ) www.vermittlerregister.info . Die FinanzSchneiderei hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Gesellschaft. Im Rahmen Ihres Beratungsangebotes erhält die FinanzSchneiderei für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Provision vom Produktanbieter. Diese Provision ist somit nicht separat an die FinanzSchneiderei zu bezahlen, sondern bereits in der Versicherungsprämie enthalten. Soweit Vergütungsbestandteile durch den Kunden gezahlt werden müssen, erfolgt dies ausschließlich nur entsprechend einer gesondert zu treffenden schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung: 1. Versicherungsombudsmann e.V. | Postfach 08 06 32 | 10006 Berlin 2. Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 | 10052 Berlin.